{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ausreichend ist jener Abstand, der\nes dem hintanfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer Notbremsung des voranfahrenden Fahrzeuges ohne Kollision und Gefährdung anderer\nnötigenfalls hinter diesem anhalten zu können (René Schaffhauser, Grundriss des\nschweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung\nund Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 690 und 692). Art. 35 Abs. 1 SVG bestimmt, dass links zu überholen ist. Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss zudem\nauf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Zu dieser Rücksichtnahme gehört vor\nallem die Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht zu kurz vor ihm wieder einzubiegen\n(BGE 103 IV 258). Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von\nden Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und\nSichtverhältnissen ab (Schaffhauser, a.a.O., N 721). Gemäss BGE 104 IV 194\ngenügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb\nso vielen Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde beträgt. Bei nicht\noptimaler Fahrbahn muss der Abstand so viel grösser sein, dass keine Gefahr für\neine Auffahrkollision besteht, wenn der Überholende beim oder unmittelbar nach\ndem Wiedereinbiegen gezwungen wäre, eine Vollbremsung vorzunehmen (Jürg\nBoll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 81). Gestützt auf Art. 44 Abs.\n1 SVG darf ein Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er\ndadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.\n\nIndem F. auf der Autobahn A13 den vor ihm auf der Überholspur fahrenden\nW. rechts überholt hatte, verstiess er gegen Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach links zu\nüberholen ist. Bei diesem Überholmanöver hielt er zudem den notwendigen Sicherheitsabstand nicht ein, und zwar sowohl gegenüber dem auf der Normalspur fahrenden schwarzen Nissan Micra, als auch gegenüber dem überholten Anzeigeer-\n16\n\nstatter. Nach der Schätzung von W. betrug der Abstand zwischen dem Angeklagten\nund dem vor diesem auf der Normalspur fahrenden Nissan weniger als einen „halben Tacho“, der Abstand zu ihm selber beim Wechsel des Angeklagten auf die\nÜberholspur weniger als einen Meter. Dadurch wurden die Sicherheitsabstände klar\nunterschritten und verstiess F. gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und\nArt. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 44 Abs. 1 SVG. Beim zweiten vorliegend zu beurteilenden Vorfall bog F. so knapp vor W. von der Überhol- auf die Normalspur ein,\ndass es beinahe zu einer Kollision kam und W. der dadurch verursachten Richtungsänderung entgegenwirken musste. Durch dieses Verhalten verstiess F. gegen\nArt. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.\n\nDie Berufung ist somit in Bezug auf den Verstoss gegen Art. 34 Abs. 4 SVG,\nArt. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG gutzuheissen.\n\nb) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten und\nhaben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Für den Fall,\ndass nur Sachschaden entstanden ist, hält Absatz 3 der genannten Bestimmung\nfest, dass der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen\nund Adresse anzugeben hat. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die\nPolizei zu verständigen. Verstösse gegen die Pflichten von Art. 51 SVG werden\ngestützt auf die Bestimmung von Art. 92 SVG bestraft. Nach der Rechtsprechung\ngilt als Strassenverkehrsunfall jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen\nPersonen- oder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 357). Begriffswesentlich\nist der Eintritt eines Schadens und zwar in Form eines Fremdschadens. Ein Ereignis, das zu einer blossen Gefährdung, nicht aber zu einem Schaden führt, stellt keinen Unfall dar (Schaffhauser, a.a.O., N 984, m.w.H.).\n\nF. konnte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass es beim Wiedereinbiegen von der Überhol- auf die Normalspur zu einer Kollision mit dem Fahrzeug von W. gekommen war. Jedenfalls liess sich an dessen Fahrzeug kein Schaden feststellen, da die vorhandene Farbe einfach wieder abgerieben werden konnte\nund darüber hinaus keine Reparaturen notwendig waren. Damit fehlt indes das Element eines Fremdschadens, so dass es im Sinne des genannten Unfallbegriffes\nnicht zu einem Strassenverkehrsunfall gekommen ist. Folglich konnte sich F. auch\nnicht des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs.\n3 SVG schuldig machen. Er ist daher in diesem Anklagepunkt freizusprechen und\ndie Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.\n17\n\nc) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich F. mit seinem\nVerhalten am 8. Dezember 2001 auf der Autobahn A13 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art.\n44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat.\n\n"}