{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dafür, dass\nsich die Vorfälle wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen haben, spricht\nauch der Umstand, dass W. die mit einer - übrigens sofort erstatteten - Anzeige\nverbundenen Umtriebe in Kauf genommen hat, ein Verhalten, welches man in der\nRegel nur zeigt, wenn man Zeuge einer besonders schwerwiegend empfundenen\nVerkehrsregelverletzung wurde. Die genannten Umtriebe bestanden für W. nicht\nnur im administrativen und zeitlichen Aufwand, den die Meldung bei der Polizei und\ndie Befragung mit sich brachten, sondern auch im Verpassen des Hockeyspiels in\nZ., welches um 18 Uhr begann und das eigentliche Ziel seiner Fahrt auf der A13\nwar. Wie bereits dargelegt, finden sich in den Aussagen des Zeugen zudem keine\ngrösseren Widersprüche. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur verfügt der Zeuge über grosse Erfahrung im Strassenverkehr. Es ist auch unter diesem\nBlickwinkel zu erwarten, dass der Zeuge zu einer objektiven Beurteilung der Sachlage fähig ist und daher die Umstände so schildert, wie sie sich effektiv zugetragen\n14\n\nhaben. Er hat zudem auch vor dem Untersuchungsrichter unter Hinweis auf Art. 307\nStGB, welcher die Straffolgen für wissentlich falsche Zeugenaussagen normiert, an\nseinen bei der Polizei gemachten Angaben festgehalten. Die Aussagen des Zeugen\nW. sind nachvollziehbar, übereinstimmend und in sich geschlossen. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht daher keine Veranlassung, die Zeugenaussagen in Frage\nzu stellen.\n\nDie Aussagen des Angeklagten sind im Weiteren nur insofern widerspruchsfrei, als dass er sich auf das pauschale Bestreiten der beiden Vorfälle beschränkte\nund sich daher gar nicht in Widersprüche verwickeln konnte. Was seine weiteren\nAussagen betrifft, beispielsweise über die Verhältnisse auf der A13 an jenem\nAbend, so sind diese nicht ganz so widerspruchsfrei, wie die Vorinstanz dies\nfesthält. So sprach F. in der polizeilichen Einvernahme davon, dass er zwischen I.\nund der Ausfahrt D. auf der Normalspur gefahren sei und nur einen Lastwagen überholt habe, wofür er ungefähr einen Kilometer gebraucht habe. Kurz Zeit später gab\ner dann an, hinter dem Lastwagen hätten sich noch vier bis fünf weitere Fahrzeuge\nbefunden, die er zuerst und anschliessend den Lastwagen überholt habe (act. 3.5).\nVor dem Untersuchungsrichter gab er an, bereits beim Anschlusswerk I. von der\nNormal- auf die Überholspur gewechselt und danach die ganze Zeit auf der Überholspur geblieben zu sein. Erst nach dem Überholen des grösseren Lastenzuges\nhabe er ca. 500 Meter vor der Ausfahrt D. wieder auf die Normalspur gewechselt\n(act. 3.8). In der Konfronteinvernahme schliesslich wurde in erster Linie der Zeuge\nW. befragt und der Angeklagte beschränkte sich darauf, auf seine Aussagen anlässlich der Einzeleinvernahmen zu verweisen. Aus diesen Umständen wird ersichtlich, dass auch der Angeklagte nicht ganz widerspruchsfreie Aussagen machte.\nAuch er sprach einmal von einem Lastwagen, dann von einem Lastenzug. Auch er\nerwähnte einmal die sich hinter diesem Lastwagen befindenden Fahrzeuge und einmal nicht. Im Weiteren machte er unterschiedliche Angaben darüber, auf welcher\nSpur er fuhr und wie viele Fahrzeuge er überholt hatte. Während er diese Diskrepanzen indes beim Zeugen als gravierende Widersprüche ansieht, nimmt er für sich\nin Anspruch, widerspruchslos und schlüssig ausgesagt zu haben. Es ist der Vorinstanz daher darin zu widersprechen, dass die Angaben des Angeklagten im Vergleich zu jenen des Zeugen glaubhafter sind. Die Aussagen eines Angeschuldigten\nsind zudem insofern mit Zurückhaltung zu würdigen, als der Angeklagte ein eigenes\nInteresse am Ausgang des Verfahrens hat und überdies, im Gegensatz zu einem\nZeugen, nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist.\n15\n\nIm Lichte dieser Feststellungen und Erwägungen gelangt der Kantonsgerichtsausschuss zur Überzeugung, dass sich beide zu beurteilenden Vorfälle\ngemäss Schilderung des Zeugen zugetragen haben, abgesehen von einer eigentlichen Kollision der beiden beteiligten Fahrzeuge.\n\n"}