{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Vor dem Untersuchungsrichter hielt er alsdann fest, dass es durch das geschilderte Verhalten von F. zu einer Berührung gekommen sei und er das Lenkrad mit beiden Händen habe festhalten und der durch\ndie Berührung bewirkten Bewegung in Richtung der rechten Leitplanke habe entgegensteuern müssen. Der am Fahrzeug des Zeugen festgestellte schwarze Streifen\nkonnte gemäss Spurenerhebung gar nicht ausgewertet, das heisst, keinem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden, demnach auch nicht jenem des Angeklagten, das an der Stossstange eine schwache Wischspur aufwies. Es lassen sich daher daraus keine verbindlichen Schlüsse ziehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen sich daraus aber auch keine Hinweise ableiten, dass die Aussagen\ndes Zeugen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen wären. Es ist einzig zu Gunsten des\nAngeklagten davon auszugehen, dass am Fahrzeug von W. kein Schaden entstanden ist. Die an der Stossstange seines Fahrzeuges festgestellte Farbe liess sich\noffenbar einfach abreiben. Darüber hinaus waren keine Schadspuren feststellbar\nund keine Reparaturen notwendig. Selbst wenn es aber nicht zu einer Berührung\nder beiden Fahrzeuge gekommen ist, so erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss\naufgrund der Schilderungen des Zeugen als erstellt, dass F. jedenfalls sehr knapp\nvor W. wieder auf die Normalspur eingebogen ist, was beinahe zu einer Kollision\nder beiden Fahrzeuge geführt hat. Durch den dadurch verursachten Luftdruck ist es\ndurchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fahrzeug des Zeugen, wenn auch\nnur minim, vom Kurs abgebracht wurde und dieser das Lenkrad entsprechend fest\nhalten bzw. den Kurs wieder korrigieren musste. Diese Schilderung ist nachvollziehbar und es ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zwingend, dass es dadurch\nzu einem schweren Verkehrsunfall gekommen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Manöver, abgesehen von einer eigentlichen Kollision der Fahrzeuge, wie vom Zeugen geschildert abgespielt hat.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss hält es im Übrigen nicht für zutreffend, dass\ndas Fahrzeug, welches den Zeugen zuerst rechts überholte, nicht mit demjenigen\nidentisch ist, welches in der Folge knapp vor dem Fahrzeug des Zeugen von der\nÜberhol- auf die Normalspur wechselte. Der Zeuge hat das Fahrzeug des Angeklagten beschrieben, insbesondere was Marke, Modell und Farbe betraf, und hat\nsich die Kontrollnummer gemerkt (act. 3/3). Überdies hat der Zeuge das Fahrzeug\n13\n\nnach dem ersten Vorfall im Auge behalten, was nicht abwegig ist, ist die Distanz\nzwischen dem Anschluss I. und D. doch nicht so riesig, dass der Zeuge das Fahrzeug des Angeklagten zwingend hätte aus den Augen verlieren müssen. Tatsache\nist zudem, dass F. zur Zeit der beiden Vorfälle um ca. 16.30 Uhr mit seinem PW A.\nauf der A13 zwischen I. und D. unterwegs war. Er fuhr von W. über St. Gallen nach\nG., wo er nach seinen Angaben kurz nach 17 Uhr eintraf. Aus diesen Gründen erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss als nicht nachvollziehbar, dass sich zum\ngleichen Zeitpunkt zwei Fahrzeuge in der vom Zeugen beschriebenen Art im Bereich der Autobahn zwischen I. und D. befunden haben. Es ist darüber hinaus folgerichtig und nachvollziehbar, dass sich der Zeuge das Nummernschild erst nach\ndem zweiten Vorfall gemerkt hat und sich erst dadurch zur Anzeige veranlasst sah,\nso dass daraus nichts zu Ungunsten des Zeugen abgeleitet werden kann. Offengelassen werden kann letztlich, wo der Angeklagte die A13 verlassen hat. Dies sagt\nnämlich nichts zu den beiden Vorfällen aus. Es ist zudem nicht auszuschliessen,\ndass der Angeklagte weitergefahren ist, war doch das Ziel G. kurz nach 17 Uhr auch\nerreichbar, wenn er die Autobahn bei Zizers verliess. Auch der Umstand, dass F.\ndie Strecke W.-G. oft gefahren ist und kennt, ändert im Übrigen nichts an der Sachlage, da diese Tatsache nichts zu seinem konkreten Fahrverhalten am Nachmittag\ndes 8. Dezember 2001 aussagt.\n\n"}