{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auch die Dauer des Überholmanövers konnte er bloss schätzen.\nDieses Unvermögen ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Vorfall bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bereits dreieinhalb Monate zurück lag, jedoch\nnicht weiter erstaunlich. Auf den nämlichen Grund lassen sich auch weitere, kleinere\nDivergenzen in den vor der Polizei und vor den Untersuchungsbehörden gemachten\nDepositionen zurückführen. Entscheidend sind indes nicht Details untergeordneter\nNatur, sondern das Gesamtbild, welches der Zeuge zeichnet. Die Vorinstanz ging\nim Zusammenhang mit der Dauer des Überholmanövers im Weiteren davon aus,\ndass der Zeuge die Distanz zwischen den von ihm überholten Fahrzeugen auf einen\nhalben Tacho, nämlich rund 60 Meter, eingeschätzt habe und das Überholmanöver\nüber diese Distanz unmöglich habe 30 - 40 Sekunden dauern können (act. 1.16, S.\n8). Die von der Vorinstanz angestellten Zeitberechnungen verfangen nun aber\nschon deshalb nicht, weil die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge nicht bekannt ist und auch der Zeuge von reinen Schätzungen ausging. Die Zeit eines Überholvorgangs hängt nun aber gerade wesentlich von der Geschwindigkeit der überholten und jener des überholenden Fahrzeugs ab. Je geringer die Geschwindigkeitsdifferenz ist, desto länger ist die Überholzeit und umgekehrt. Der Zeuge spricht\nin der Konfronteinvernahme auch davon, dass er im Falle seines Wiedereinbiegens\nauf die Normalspur den erforderlichen Abstand von einem halben Tacho zum Nissan nicht hätte einhalten können (act. 3.9, S. 3). Diese Aussage bezieht sich demnach auf den Abstand des Fahrzeuges des Zeugen zum Nissan, so dass der Abstand zwischen den beiden überholten Fahrzeugen selbst entsprechend grösser\nwar. Dies relativiert die Ausführungen der Vorinstanz und damit auch die angeblichen Diskrepanzen in den Aussagen des Zeugen erheblich. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge im Konfront angab, während des Überholens der beiden\nFahrzeuge „weit hinten“ einen roten Opel Kombi bemerkt zu haben, welcher sich\nihm schnell genähert habe, lässt sich nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Es handelt sich um eine sehr relative Aussage und die Einschätzung, wie weit hinten sich\nein Fahrzeug befindet, variiert bereits, wenn man statt in den Seiten- in den Rückspiegel blickt. Auch in Bezug auf die Örtlichkeit des Überholmanövers ergeben sich\nkeine nennenswerten Widersprüche. Die Ortsangabe im Polizeirapport bezog sich\nauf beide hier zu beurteilenden Vorfälle und äusserte sich nicht genau dazu, wo das\nRechtsüberholmanöver stattfand. Was die untersuchungsrichterliche Einvernahme\nbetrifft, so befindet sich „ein Stück nach der Raststätte E.“ nichts anderes als das\nAnschlusswerk I., so dass auch hierbei kein Widerspruch vorliegt. Somit finden sich\n11\n\nbezüglich des Überholmanövers und dessen Ablaufes in der Zeugenaussage W.\nkeine relevanten Widersprüche, so dass die kleineren Abweichungen in darüber hinausgehenden Details die Aussagen von W. nicht gesamthaft als unglaubhaft erscheinen lassen.\n\nc) Der zweite vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich nach Aussage des Zeugen einige Zeit nach dem Rechtsüberholmanöver, als sich W. auf der\nNormalspur fahrend wieder dem auf der Überholspur mit seinem Fahrzeug langsamer werdenden F. näherte. Als sich der Zeuge mit der Front seines Fahrzeuges auf\nHöhe der hinteren rechten Ecke des Fahrzeuges von F. befand, wechselte der Letztere nach Aussage von W. von der Überhol- auf die Normalspur. Dabei habe das\nFahrzeug von F. dasjenige des Zeugen berührt, so dass dieser nur durch Gegensteuern eine Kollision mit den Leitplanken habe verhindern können. F. habe sein\nFahrzeug in der Folge beschleunigt und sei weitergefahren, ohne sich mit W. in\nVerbindung zu setzen. F. selbst bestreitet, am erwähnten Vorfall beteiligt gewesen\nzu sein.\n\nIn Bezug auf dieses Geschehnis erblicken die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte Widersprüche zunächst im Umstand, dass der Zeuge einmal davon gesprochen habe, er habe ca. 500 Meter vor der Ausfahrt D. auf eine Gruppe von\nFahrzeugen aufgeschlossen, wobei sich auf der Normalspur ein Anhängerzug befunden habe, der alsdann von mehreren Fahrzeugen überholt worden sei. Vor dem\nUntersuchungsrichter habe er dann ausgeführt, auf der Normalspur Höhe Anschlusswerk D. hätten sich zwei Lastwagen befunden. Zwischen diesen und dem\nroten Opel hätten sich keine Fahrzeuge befunden. Es handle sich dabei um zwei\nvöllig verschiedene Situationen. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt\nwerden. Zunächst ist zu beachten, dass der Zeuge nicht nur den Vorfall allein, d.h.\ndas knappe Wiedereinbiegen des Angeklagten vor W. auf die Normalspur, sondern\nauch die Umstände geschildert hat, die zuvor und danach herrschten, so dass sich\ndie Geschehnisse durchaus über eine Länge von rund 500 Metern hätten abspielen\nkönnen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge wie von ihm geschildert\nca. 500 m vor der Ausfahrt D. auf eine Gruppe von Fahrzeugen aufgeschlossen ist,\ndie danach den davor fahrenden Lastwagen überholt haben, und dass sich alsdann\nkeine Fahrzeuge mehr zwischen dem Lastwagen und dem roten Opel befunden\nhaben. Im Übrigen ist der Berufungsklägerin darin beizupflichten, dass zwischen\nzwei Lastwagen und einem Anhängerzug tatsächlich insofern kein grosser Unterschied besteht, als es sich in beiden Fällen um zwei Transportfahrzeuge mit ungefähr den gleichen Dimensionen handelt.\n12\n\n"}