{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:22", "Checksum": "39f7ecc294c4ab6f62f4cbd2146d8c84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\n Das Gericht geht vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung davon aus,\ndass F. am 8. Dezember 2001 gemeinsam mit seiner 3-jährigen Tochter kurz nach\nfünf Uhr nachmittags bei seinen Schwiegereltern in G. eingetroffen ist. Darüber hinaus erachtet es das Gericht ebenfalls als erwiesen, dass der Angeklagte die Strecke\nW.-G. oft gefahren ist und daher kennt. Dadurch erübrigt sich das Beweisergänzungsbegehren. Weitere Aufschlüsse sind nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses von der Einvernahme des Zeugen C. K. nicht zu erwarten, da er nicht\nzugegen war, als sich die beiden zu beurteilenden Vorfälle ereignet haben. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher zum Ergebnis, dass auf die Einvernahme des\nZeugen C. K. verzichtet werden kann.\n\nb) Der Zeuge und Anzeigeerstatter W. gab in der polizeilichen Einvernahme (act. 3.3) und im Rahmen des untersuchungsrichterlichen Konfrontverhörs\n(act. 3.9) zum ersten hier zu beurteilenden Vorfall an, er sei vom Angeklagten F. auf\nder Autobahn A13 zwischen I. und D. rechts überholt worden, als er seinerseits im\nBegriff war, zwei Fahrzeuge, einen silbergrauen BMW und einen schwarzen Nissan,\nzu überholen. Der Angeklagte habe dabei sowohl gegenüber den auf der Normalspur fahrenden Fahrzeugen als auch gegenüber ihm den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Ferner habe F. nach dem Rechtsüberholen so knapp vor\nihm auf die Überholspur gewechselt, dass er nur dank eines Bremsmanövers eine\nKollision habe verhindern können. Der Angeklagte bestreitet diesen Vorfall.\n\nBei der Analyse der Aussagen von W. und F. in Bezug auf den Vorgang des\nRechtsüberholens konzentrieren sich die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zur Hauptsache auf die von den Beteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten\nund auf den Abstand zwischen den beiden von W. überholten Fahrzeugen, nämlich\ndem silbernen BMW und dem schwarzen Nissan. Tatsache ist jedoch, dass sich im\nNachhinein weder eruieren lässt, wie schnell die Beteiligten gefahren sind und wie\nlange demnach der Überholvorgang gedauert hat, noch wie gross der Abstand zwischen den überholten Fahrzeugen war. Letztlich handelt es sich hierbei jedoch auch\nnicht um diejenigen Tatsachen, die ausschlaggebend sind. Im Kern geht es um das\nRechtsüberholmanöver von F., welches vom Zeugen W. als solches und in seinem\nAblauf widerspruchsfrei geschildert wurde. Kleinere Widersprüche in den darüber\nhinaus gehenden Details machen die Aussage im Hauptpunkt entgegen der Ansicht\nder Vorinstanz nicht ohne weiteres unglaubhaft. Selbst wenn man im Übrigen von\nden Aussagen des Zeugen betreffend Geschwindigkeit und Abstand ausgehen\nwürde, ergäben sich keine so gravierenden Widersprüche, wie die Vorinstanz annimmt. Was die Geschwindigkeit betrifft, so hat der Zeuge seine eigene Geschwin-\n10\n\n"}