{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Schuld des Angeklagten\nmuss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12;\nSchmid, a.a.O., N 289, S. 83). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2\nEMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87\nf.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil\nsolche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es\nmuss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,\ndas heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120\nIa 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich\naus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn\neine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten\ngünstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125\nStPO, S. 307).\n\nBei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens\ninteressiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert\nHauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind\ndabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von\ndemjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz\nfür die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im\nweiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die\nSelbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei\nverschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese\n8\n\nKennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen\nsind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer\nEinvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und\ngleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss\nalsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis\nder übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie\nder Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München\n1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die\nsich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie\ndem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die\nHomogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt.\nDer Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen,\na.a.O., S. 15 ff.)\n\n3.a) Vorweg hat der Kantonsgerichtsausschuss über den vorsorglich gestellten Beweisergänzungsantrag des Berufungsbeklagten, seinen Schwiegervater\nC. K. als Zeugen einzuvernehmen, zu entscheiden. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen\nbereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten\nist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen\nBeweismittel zu erschüttern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl.\nBGE 122 V 162; BGE 121 I 308 f.; BGE 115 Ia 100 f.; PKG 1993 Nr. 27; Niklaus\nSchmid, a.a.O., N 291 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 1, § 55 N 10).\n9\n\n"}