{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die\nZusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Durchführung des Beweisverfahrens\nzur Person und zur Sache nahm der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten in\nseinem Plädoyer zu seinen Anträgen, die jenen der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2002 entsprachen, Stellung. Er hielt fest, der gesamte Sachverhalt, welcher\ndem Berufungsbeklagten zur Last gelegt werde, stütze sich allein auf die Aussagen\ndes Zeugen W.. An die Qualität der Aussagen des Zeugen seien im Hinblick auf die\nTragweite der erhobenen Vorwürfe hohe Anforderungen zu stellen. In der Folge befasste sich Rechtsanwalt Suenderhauf im Detail mit den Aussagen der Beteiligten\nzu den beiden dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten Vorfällen und wies auf\nUnstimmigkeiten hin, die in seinen Augen einen Schuldspruch nicht zuliessen. Die\nVorinstanz habe eine sorgfältige Abwägung der Beweislage vorgenommen und sei\nzu Recht zu einem Freispruch gelangt. Es gebe keinen Anlass, in das eingehend\nbegründete Urteil der Vorinstanz einzugreifen. Der Berufungsbeklagte selbst bestritt\nnach wie vor, an den Vorfällen in irgendeiner Art beteiligt gewesen zu sein.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Erläuterungen des Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung sowie auf die\nErwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der\nVerurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen\nund hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden\nund ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142\nAbs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staats-\n6\n\nanwaltschaft zu genügen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte\nBerufung ist somit einzutreten.\n\nAuf Antrag des Berufungsbeklagten wurde am 12. Februar 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO).\n\n2. Im vorliegenden Fall gilt es in erster Linie zu beurteilen, ob der dem\nBerufungsbeklagten zur Last gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Es ist\ndaher zunächst auf diese Frage einzugehen.\n\nDie Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt\ngrundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des\nKantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der\nWürdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO\nin Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich\n1997, N 286, S. 82 f.). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich\nbereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund\ngewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es\neine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann\nfür diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel\n1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen.\n\nNeben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann\nes eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach\nLehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung\nnicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich\nund eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein\nkönnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S.\n217). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen\nzu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein\n7\n\n"}