{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-37_2003-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761224182cc5bbb8a4ca39acfcd27fdab10491d7e2efcab3657e3b50278e6f1d41edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_37", "Checksum": "d2a77c297b6965758ab6a8ac8d0876b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 12.02.2003 SB 2002 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dabei zwängte der Angeklagte sein Fahrzeug auf der Normalspur zwischen die erwähnten zwei Personenwagen und hielt zum Vorderen einen Abstand von weniger als einer halben Tacholänge ein. In\nder Folge wechselte der fehlbare Lenker wieder auf die Überholspur.\nEr setzte sein Fahrzeug dabei so knapp vor dasjenige von W., dass\ndieser sein Fahrzeug abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Der Angeklagte fuhr sodann auf der Überholspur weiter.\nKurze Zeit später, ca. 500 Meter vor der Ausfahrt D., näherte sich W.\nauf der Normalspur fahrend wieder dem auf der Überholspur in seinem\nFahrzeug langsamer werdenden F.. Als er sich mit der Front seines\nFahrzeuges auf Höhe der hinteren rechten Ecke des Fahrzeuges von\nF. befand, wechselte Letzterer von der Überhol- auf die Normalspur.\nDabei berührte er das Fahrzeug von W., so dass dieser nur durch Gegensteuern eine Kollision mit den Leitplanken verhindern konnte. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 100.--. Der Angeklagte beschleunigte sein Fahrzeug in der Folge wieder und fuhr in\nRichtung Chur weiter, ohne sich mit dem Geschädigten in Verbindung\nzu setzen.\nDer Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten SVG-Widerhand-\nlungen. Gemäss seiner Aussage befand er sich zum fraglichen Zeitpunkt zusammen mit seiner dreijährigen Tochter auf einer Fahrt über\ndie Autobahn A 13 von W. nach G.. Ungefähr beim Anschluss I. habe\ner auf die Überholspur gewechselt und sei auf dieser mit ca. 100 km/h\nin Richtung D. gefahren. Bei der Ausfahrt D. habe er die Autobahn\nverlassen und sei auf der Kantonsstrasse in Richtung G. weitergefahren. Die vorne umschriebene Sachverhaltsdarstellung von W. weist\nder Angeklagte als unwahr zurück.“\n\nC. Mit Urteil vom 28. August 2002, mitgeteilt am 21. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss D., was folgt:\n„1. F. wird von Schuld und Strafe freigesprochen.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'600.--\n- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 170.--\n- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses D. Fr. 1'500.--\ntotal somit Fr. 3'270.--\n4\n\ngehen zu Lasten des Staates. Die Untersuchungsgebühr von Fr.\n1'600.-- und die Barauslagen von Fr. 170.-- trägt der Kanton\nGraubünden. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500. -- wird auf die Gerichtskasse genommen.\n3. F. wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung in\nHöhe von Fr. 1'500. -- ausgerichtet. In diesem Beitrag ist eine allfällige Mehrwertsteuer bereits enthalten.\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Mitteilung).“\n\nD. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit\nEingabe vom 5. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von\nGraubünden mit folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Das Urteil sei aufzuheben.\n2. F. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.\n34 Abs. 4, 35 Abs. 1, 2 und 3 und 44 Abs. 1 SVG in Verbindung\nmit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei\nUnfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92\nAbs. 1 SVG schuldig zu sprechen.\n3. Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen verbunden\nmit einer Busse von Fr. 2'000.-- zu bestrafen.\n4. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sei F. unter Ansetzung\neiner Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Die Probezeit für\ndie vorzeitige Löschung der Busse sei auf zwei Jahre anzusetzen.\n5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“\n\nDie Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung damit, dass die Zweifel des\nBezirksgerichtsausschusses D. an den Angaben des Anzeigeerstatters und Zeugen\neiner näheren Überprüfung nicht standhalten würden. Dieser habe genaue und\nschlüssige Angaben gemacht. Daher sei vom Sachverhalt gemäss Angaben des\nZeugen auszugehen und der Berufungsbeklagte im Sinne der Anträge zu bestrafen.\n\nDer Bezirksgerichtsausschuss D. beantragte in seiner Vernehmlassung vom\n27. November 2002, es sei ein Urteil nach richterlichem Ermessen zu fällen. Zur\nBegründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.\n\nDer Rechtsvertreter von F. nahm in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2002 schriftlich zur Sache Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Er stellte den Beweisantrag, C. K. als Zeugen zu befragen. In\n5\n\nprozessualer Hinsicht beantragte er ferner die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung.\n\n"}