Angesichts der Höhe der Busse von Fr. 1'000.-- und der weiteren von der Vorinstanz erörterten Strafzumessungsgründe wird sie die Vorstrafen lediglich leicht und damit angemessen straferhöhend berücksichtigt haben. Berücksichtigt man schliesslich das monatliche Einkommen des Berufungsklägers von rund Fr. 8'300.--, so erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1'000.-- dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Nicht zu beanstanden ist im weiteren die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von zwei Jahren, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten vorzeitig gelöscht werden kann.