Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz über das Mass der Wertung, wiewohl sie das gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes tun müsste (BGE 118 IV 14). Angesichts der Höhe der Busse von Fr. 1'000.-- und der weiteren von der Vorinstanz erörterten Strafzumessungsgründe wird sie die Vorstrafen lediglich leicht und damit angemessen straferhöhend berücksichtigt haben.