Die Vorinstanz hat folglich die beiden Vorstrafen aus den Jahren 1995 und 1999 korrekt straferhöhend gewertet. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers über die Gefährlichkeit seines Überholmanövers darf zwar nicht straferhöhend gewichtet werden, allerdings kann aber X. gerade deswegen nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günter Stratenweth, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz über das Mass der Wertung, wiewohl sie das gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes tun müsste (BGE 118 IV 14).