und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd ist der gute automobilistische Leumund zu gewichten. Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz seine angebliche Uneinsichtigkeit und die Vorstrafen straferhöhend wertete. Im Rahmen des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Vorstrafen ist, dass sie wegen des nämlichen Deliktes ausgesprochen worden sind, wie das erneut zu beurteilende.