Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass der Berufungskläger bereits zu Beginn des Überholmanövers nicht in der Lage gewesen ist, mit Gewissheit zu sagen, dass er das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte abschliessen können. Ob sich der Berufungskläger der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist. Er hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen.