Weder der von Gesetzes wegen geforderte für das Überholmanöver benötigte Raum war vorhanden, noch hatte der Berufungskläger die Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer sein Manöver ausführen zu können. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass der Berufungskläger bereits zu Beginn des Überholmanövers nicht in der Lage gewesen ist, mit Gewissheit zu sagen, dass er das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte abschliessen können.