im günstigsten Falle von 216 Meter einen vor ihm fahrenden Lastwagen vor einer unübersichtlichen Linkskurve. In der gleichen Zeit legt ein entgegenkommendes Fahrzeug 161 Meter zurück. Weder der von Gesetzes wegen geforderte für das Überholmanöver benötigte Raum war vorhanden, noch hatte der Berufungskläger die Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer sein Manöver ausführen zu können.