In beiden Fällen setzte der Berufungskläger mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Wäre das Polizeifahrzeug nicht ausgewichen, wäre es allenfalls gar zu einer Kollision gekommen. Selbst der Berufungskläger gab an, das Überholmanöver sei knapp gewesen. Damit bringt er selbst zum Ausdruck, dass nicht wirklich genügend Raum für ein gefahrloses Überholen zur Verfügung gestanden hatte. Die theoretischen Überholwegberechnungen ergeben kein anderes Bild. So überholte er auf einer einsehbaren Strecke von maximal 360 Metern bei einem Überholweg 22