Nach den oben stehenden Ausführungen handelte der Berufungskläger bei dem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Die überblickbare Strecke genügte nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren. Der Lastwagenchauffeur betätigte auch wegen dem Berufungskläger die Motorenbremse. Der entgegenkommende Polizeibeamte musste sein Fahrzeug abbremsen und ausweichen, um eine gefährliche Situation zu vermeiden. In beiden Fällen setzte der Berufungskläger mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung.