7. Wie festgestellt, hat der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen. Zur Frage, ob er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen ist oder lediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher Verletzung derselben, hat er sich nicht näher geäussert. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln entspricht nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses der Gefährlichkeit des fraglichen Manövers.