Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Berufungskläger auch gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat. Alle drei Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es zu einer gefährlichen Situation gekommen wäre, wenn der Polizeibeamte mit seinem Fahrzeug nicht ausgewichen wäre. Auch die theoretisch für einen kurzen Augenblick überblickbare Strecke von 349 beziehungsweise 360 Metern bei einem Überholweg von mindestens 216 Metern genügte vor einer unübersichtlichen Kurve bei weitem nicht für ein keine Verkehrsteilnehmer gefährdendes Überholen. 20