Einsehbar war vorwiegend jene Strecke, die für das Überholmanöver selbst benötigt wurde. Die verbleibende Strecke war nicht in dem Ausmass überblickbar, dass die Gewähr bestand, das Überholmanöver selbst dann ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beenden zu können, wenn aus der Gegenrichtung ein korrekt entgegenfahrender Verkehrsteilnehmer erscheint.