Das gleiche Bild ergibt sich bei der Sichtung der vom Berufungskläger eingereichten Videokassette. Er hat das Überholmanöver, wie es aus seiner Sicht verlaufen sein soll, auf Video aufgezeichnet. Die erste Versuchsfahrt, bei welcher er einen vor ihm fahrenden Lieferwagen überholt, zeigt mit nur aller wünschbaren Deutlichkeit, dass die bei Ansetzung des Manövers einsehbare Strecke nicht genügte. Einsehbar war vorwiegend jene Strecke, die für das Überholmanöver selbst benötigt wurde.