Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte bei einer erlaubten und an dieser Stelle durchaus auch vom Gegenverkehr gefahrenen Geschwindigkeit von 60km/h in der gleichen Zeit - ohne die Sicherheitsmarge von 2 Sekunden - 161 Meter zurückgelegt. Ausgehend von einer Sichtdistanz von 349 beziehungsweise 360 Metern standen nach Abzug des Überholweges von 216 Metern indes lediglich noch 133 beziehungsweise 144 Meter zur Verfügung. Mit anderen Worten, der Berufungskläger hätte das fragliche Manöver unter keinen Umständen durchführen können. Die überblickbare Strecke genügte bei den gegebenen Konstellationen für ein gefahrloses Überholen nicht.