Wie erwähnt, ist neben dem nötigen Überholweg aber auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen. Es stellt sich die Frage, ob nach Abzug der Überholstrecke der noch zur Verfügung stehende Strassenabschnitt für das entgegenkommende Fahrzeug theoretisch noch genügt hätte. Der Berufungskläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 80km/h für das Überholmanöver 9.7 Sekunden benötigt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte bei einer erlaubten und an dieser Stelle durchaus auch vom Gegenverkehr gefahrenen Geschwindigkeit von 60km/h in der gleichen Zeit - ohne die Sicherheitsmarge von 2 Sekunden - 161 Meter zurückgelegt.