19 rer potentieller Verkehrsteilnehmer durchführen zu können, zumal hierbei die für den entgegenkommenden Verkehr benötigte Strecke noch nicht einmal berücksichtigt ist. Auch wenn man zu Gunsten des Berufungsklägers für die Aus- und Einbiegstrecke einen viertel Tacho einsetzen würde, würde die zur Verfügung gestandene Sichtdistanz nicht genügen. Der Überholweg betrüge zwar lediglich noch 216 Meter. Wie erwähnt, ist neben dem nötigen Überholweg aber auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen.