Geht man nun bei der Berechnung des Überholweges von der Formel Giger aus, dann ergibt dies bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 80km/h des überholenden Fahrzeuges, einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 60km/h, einer Länge des überholenden Fahrzeuges von 5 Metern, einer Länge des überholten Lastwagens von 9 Metern und einer Aus- und Einbiegstrecke von je 40 Metern einen Überholweg von 376 Metern. Selbst nach der Messung des Berufungsklägers verfügte er lediglich über eine Sichtdistanz von 360 Metern, womit die einsehbare Strecke offensichtlich von vornherein zu kurz war, um das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung ande-