3.4) - verlangt demnach geradezu nach der Anwendung der Faustregel. Für die Länge des Personenwagens des Berufungskläger sind die unbestrittenen 5 Meter und für diejenige des Lastwagens die ebenfalls nicht beanstandeten 9 Meter einzusetzen. Geht man nun bei der Berechnung des Überholweges von der Formel Giger aus, dann ergibt dies bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 80km/h des überholenden Fahrzeuges, einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 60km/h, einer Länge des überholenden Fahrzeuges von 5 Metern, einer Länge des überholten Lastwagens von 9 Metern und einer Aus- und Einbiegstrecke von je 40 Metern einen Überholweg von 376 Metern.