Bei Tag und auf trockener, ebener Strasse genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Verhältnis zwischen Personenwagen ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (halber Tacho). Die vorliegenden Verhältnisse - gefahrene Geschwindigkeiten von 80km/h und 60km/h sowie die infolge der langgezogenen Rechtskurve teilweise beeinträchtigten Sichtverhältnisse auf der talwärts führenden Spur selbst, welche zudem in eine unübersichtliche 90-grädige Linkskurve mündet (act. 3.4) - verlangt demnach geradezu nach der Anwendung der Faustregel.