keit des überholten Lastwagens wurde vom Lenker mit zunächst 80km/h bis 85 km/h geschätzt. Nach den Werten des Fahrtenschreiber-Einlageblattes fuhr der Lastwagenfahrer ab E. auf dem fraglichen Streckenabschnitt aber mit wahrscheinlich etwa 60km/h bis 65km/h. Zu Gunsten des Berufungsklägers wird mit einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 60km/h gerechnet. Es besteht hingegen keine Veranlassung, lediglich von einer Geschwindigkeit von 50km/h auszugehen. Zum einen stehen einer solchen Annahme die erwähnten Werte entgegen, zum andern hat der Chauffeur erklärt, lediglich die Motorenbremse betätigt zu haben.