Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 80km/h. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit durch den Berufungskläger nicht überschritten worden ist und hat ihn vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freigesprochen. Folglich hat der Kantonsgerichtsausschuss bei den nachfolgenden Berechnungen ebenfalls von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auszugehen; es bleibt kein Raum für die Annahme, das Überholmanöver sei mit 90km/h ausgeführt worden. Die Geschwindig- 18