Von der Stelle aus, wo der Berufungskläger das Überholmanöver begonnen haben will, wurde eine Sichtdistanz von 349 Metern ausgemessen; nach späteren Messungen des Berufungsklägers sollen es 360 Meter gewesen sein. Wie der Augenschein ergeben hat, ist die Sicht jedoch nur für einen kurzen Augenblick frei, da der zunächst gerade Streckenabschnitt in eine langgezogenen Rechtskurve mündet, welche die Sicht in die nachfolgende Linkskurve bei der Örtlichkeit "D." teilweise beeinträchtigt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 80km/h.