Immerhin kann mit ihr jedoch auf einfache Art und Weise ein Annäherungswert berechnet werden, so dass dieser Wert durchaus im Sinne einer Richtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in den wenigsten Fällen - so auch vorliegend - der genaue Überholvorgang und damit der exakte Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstruiert und errechnet werden kann. Anlässlich des durch die Untersuchungsbehörde durchgeführten Augenscheines wurde die fragliche Strecke ausgemessen. Von der Stelle aus, wo der Berufungskläger das Überholmanöver begonnen haben will, wurde eine Sichtdistanz von 349 Metern ausgemessen;