b) Die Tatsache, dass der korrekt entgegenfahrende Polizeibeamte sein Fahrzeug abbremsen und auf den Ausstellplatz fahren musste, um eine gefährliche Situation oder gar eine Kollision zu vermeiden, zeigt bereits, dass der Überholweg nicht frei gewesen ist und der Berufungskläger auf keinen Fall zum Überholen hätte ansetzen dürfen.