10 Abs. 2 VRV). Unzureichender Abstand ist ohne Frage äusserst gefährlich. Es spielt keine Rolle, 17 dass der Lastwagenfahrer das zu enge Wiedereinbiegen des Berufungsklägers nicht als Gefährdung empfand. Wer mit 80km/h überholt und in der Schlussphase des Überholmanövers nur 4 bis 5 Meter Abstand zum Überholten hat, der mit 60km/h fährt, gefährdet diesen beim Wiedereinbiegen nach rechts (BGE 100 IV 76). Mit seinem Verhalten verstiess der Berufungskläger - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und deren Erwägungen richtig sind - mithin gegen Art. 34 Abs. 4 SVG als auch gegen Art. 35 Abs. 3 SVG.