a) Wie bereits ausgeführt, bog der Berufungskläger gerade nur 4 bis 5 Meter vor dem Lastwagen wieder auf seine Fahrspur; dies bei einer Geschwindigkeit von 80km/h. Damit hat er den von Art. 34 Abs. 4 SVG verlangten ausreichenden Abstand - orientiert man sich an der Faustregel - bei weitem nicht eingehalten. Gleichzeitig hat er die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich den Lastwagenfahrer verletzt (Art. 35 Abs. 3 SVG). Zur Rücksichtnahme gehört insbesondere die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV).