Auf Grund des Personalbeweises ist erwiesen, dass der Berufungskläger auf der fraglichen Strecke ein Überholmanöver tätigte, welches andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. In einem weiteren Schritt ist nun zu prüfen, ob der Berufungskläger Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat.