Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten und des Lastwagenchauffeurs abgestellt hat. Entscheidend ist letztlich nämlich nur, ob auf die das Überholmanöver dokumentierenden Zeugenaussagen abgestellt werden kann, welche Beurteilung Sache des Gerichtes und nicht eines Experten ist, weshalb der entsprechende Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung bereits abgelehnt worden ist. Auf Grund des Personalbeweises ist erwiesen, dass der Berufungskläger auf der fraglichen Strecke ein Überholmanöver tätigte, welches andere Verkehrsteilnehmer gefährdete.