wagenfahrer eingehalten hat, machen konnte oder wollte (act. 4.2). Zu den beiden letzteren Fragen äusserte er sich überhaupt nie. Am 13. November 2001 gab er sodann noch zu Protokoll, er könne nicht genau sagen, wo er das Überholmanöver begonnen habe (act. 4.3), will dann aber beim Augenschein vom 28. November 2001 (act. 3.4) genau gewusst haben, auf welcher Höhe er zum Überholen ansetzte. Seine Aussagen sind nicht tauglich, die Glaubhaftigkeit der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der drei Zeugen in Frage zu stellen. Nichts spricht für die Richtigkeit der Aussage des Berufungsklägers, er habe mit seinem Überholmanöver keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet.