Demgegenüber ist der Angeschuldigte, wenigstens dem Gesetze nach, nicht zur Wahrheit verpflichtet. Seine Beziehung zum Prozessstoff ist ganz anderer Natur, hat er doch ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Augenfällig ist dabei, dass er anfänglich keine Angaben über die von ihm gefahrene Geschwindigkeit, über die Distanz, welche er inne hatte, als er das Polizeifahrzeug erstmals erblickte, und über den Abstand, den er beim Wiedereinbiegen zum Last- 15