Über den Anfang und das Ende des Überholmanövers und über die Geschwindigkeit des Berufungsklägers konnten die befragten Zeugen keine Angaben machen. Dies erhellt, dass die Zeugen den Berufungskläger nicht grundlos beschuldigen, gaben sie doch nur Begebenheiten zu Protokoll, an die sie sich zu erinnern vermochten und aus ihrer Position auch beobachten konnten. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Zeugen eine ihnen bis zu diesem Vorfall unbekannte Person grundlos beschuldigen sollten. Demgegenüber ist der Angeschuldigte, wenigstens dem Gesetze nach, nicht zur Wahrheit verpflichtet.