Diese beruht im Gegensatz zur Schätzung auf der von ihm eigens gemachten Wahrnehmung, welche sich mit derjenigen der Polizeibeamten deckt. Einig sind sich die befragten Zeugen ferner darüber, dass der Berufungskläger das Überholmanöver auf der Höhe der Posthaltestelle entgegen seinen Angaben noch nicht beendet hatte. Er soll sich dort noch neben dem Lastwagen auf der Höhe der Führerkabine befunden haben. Über den Anfang und das Ende des Überholmanövers und über die Geschwindigkeit des Berufungsklägers konnten die befragten Zeugen keine Angaben machen.