Hierin finden sich in den Aussagen keine Abweichungen; gegenteils, sie stimmen präzise überein. Bezüglich der Aussage des Lastwagenfahrers zur von ihm gefahrenen Geschwindigkeit handelt es sich sodann um eine reine Schätzung, welche erfahrungsgemäss eine grosse Spannweite aufweisen kann. Allein seine Fehleinschätzung der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit ist damit nicht geeignet, an seiner Aussage über die Gefährlichkeit des Manövers zu zweifeln. Diese beruht im Gegensatz zur Schätzung auf der von ihm eigens gemachten Wahrnehmung, welche sich mit derjenigen der Polizeibeamten deckt.