im Grundsätzlichen wurde die Gefahrensituation gleich beschrieben und übereinstimmend deponiert. Entscheidend sind nämlich nicht Details untergeordneter Natur, sondern das Gesamtbild, welches die Zeugen zeichnen. So ist es für die Beurteilung, ob ein gefahrloses Überholen gewährleistet war, irrelevant, wo sich im nachfolgenden Geschehensablauf X. genau befand, als ihm vom Polizeibeamten A. das Haltezeichen gegeben worden war. Entscheidend sind für dessen Beurteilung allein die Kernaussagen der drei Zeugen, dass es zu einer heiklen Situation gekommen wäre, wenn die Polizeibeamten nicht wie geschildert reagiert hätten. Hierin finden sich in den Aussagen keine Abweichungen;