des ihn überholenden Personenwagens betätigt. Die Einleitung einer Vollbremsung habe sich erübrigt, weil das Polizeifahrzeug auf den Ausstellplatz ausgewichen sei. Der Lenker des Personenwagens sei 4 bis 5m vor seinem Lastwagen wieder eingebogen. Diese Schilderung stimmt im Kerngehalt mit den Aussagen der beiden Polizeibeamten überein. C. machte zudem in den beiden Befragungen im Kerngehalt gleichlautende Aussagen. Bezüglich der Gefährlichkeit der Situation respektive des Überholmanövers finden sich in den Zeugenaussagen mithin keine Widersprüche; im Grundsätzlichen wurde die Gefahrensituation gleich beschrieben und übereinstimmend deponiert.