Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Sie sind sich zweifellos auch der Tragweite einer leichtfertigen und ungenauen Anschuldigung bewusst. Daran kann der Einwand des Berufungsklägers, dass die Angaben der Polizeibeamten über die Distanz zwischen den entgegenfahrenden Fahrzeugen, als sie ihn erstmals erblickt haben wollen, wohl kaum zutreffen könne, nichts ändern. Schliesslich bestätigte auch der Lastwagenfahrer C., dass die Situation gefährlich war. Er deponierte, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wäre das Dienstfahrzeug nicht ausgewichen. Die Fahrzeuge seien sich sehr nahe gekommen.