Er sagte, dass es sonst knapp geworden wäre, wobei er offen liess, ob es zu einer Kollision gekommen wäre. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht vorliegend keine Veranlassung, die Zeugenaussagen der befragten Polizeibeamten A. und B., welche ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für wissentlich falsches Zeugnis hingewiesen worden sind, in Frage zu stellen. In regelmässiger Praxis wurde erkannt, dass Verkehrspolizisten auf Grund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu.