Es fällt auf, dass in Bezug auf die Frage, ob genügend Platz vorhanden gewesen sei, um das Überholmanöver zu beenden, lediglich der Berufungskläger selbst die Meinung vertritt, er habe ohne Fremdgefährdung überholen können. Immerhin räumte er ein, dass das Überholmanöver knapp gewesen sei (act. 4.3). Der Polizeibeamte A. sagte als Zeuge aus, er habe das Dienstfahrzeug abbremsen und rechts hinausfahren müssen, weil es sonst zu einer gefährlichen Situation gekommen wäre. Der Polizeibeamte B. erklärte als Zeuge befragt, dass er gleich wie sein Kollege reagiert hätte. Er sagte, dass es sonst knapp geworden wäre, wobei er offen liess, ob es zu einer Kollision gekommen wäre.