Er konnte auch keine Angaben darüber machen, wo genau das Überholmanöver beendet worden war und in welchem Abstand vor dem Lastwagen X. wieder eingeschwenkt war. Über die vom überholenden und überholten Fahrzeug gefahrenen Geschwindigkeiten konnte er sich ebenfalls nicht äussern. B. gab noch zu Protokoll, dass er glaube, dass X. mit seinem Fahrzeug bereits, wenn auch knapp, am Polizeifahrzeug vorbei gefahren gewesen sei, als sein Kollege das Handzeichen gegeben habe. X. hielt an seinen im Konfront mit A. gemachten Aussagen fest (act. 4.5). Schliesslich fand am 21. Januar 2002 noch eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen C. als Zeuge und X. statt.