Dieser sei im Begriffe gewesen den Lastwagen zu überholen. X. habe sich auf der Höhe der Lastwagenkabine auf seiner Fahrspur und auf der Höhe der - von ihm aus gesehen - linksseitigen Postautohaltestelle befunden. X. dahingegen sagte aus, das Überholmanöver auf dieser Höhe bereits beendet zu haben. Nach A. soll sich X., als er diesem das Haltezeichen gegeben hatte, auf seiner Höhe oder etwas weiter talwärts befunden haben. X. will das Handzeichen von vorne gesehen haben und schliesst aus, dass er am Polizeifahrzeug bereits vorbei gewesen sei (act. 4.4). Der Polizeibeamte B., am fraglichen Tag Beifahrer von A., wurde am 12