Er gab an, dass es nicht notwendig gewesen sei, dass das Polizeifahrzeug ausgewichen sei und der Lastwagenfahrer abgebremst habe. Das Überholmanöver habe keine konkrete Gefahr geschaffen. Das Überholmanöver sei eventuell knapp gewesen (act. 4.3). Der Polizeibeamte A. sagte anlässlich des Konfrontverhörs am 28. November 2001 als Zeuge aus, dass er zunächst den talwärts fahrenden Lastwagen erblickt habe, als sie - er und sein Kollege - aus der Rechtskurve bei der Örtlichkeit "D." in Richtung E. gefahren seien. Das Fahrzeug von X. habe er erst etwas später gesehen, nämlich zu Beginn des Ausstellplatzes. Dieser sei im Begriffe gewesen den Lastwagen zu überholen.