er werde dort mit Sicherheit keine Fahrzeuge mehr überholen (act. 4.2). Am 13. November 2001 wurde X. untersuchungsrichterlich zum fraglichen Vorfall einvernommen. Er sagte aus, dass er der Meinung sei, dass er auf der Höhe der rechtsseitigen Postautohaltestelle das Überholmanöver bereits vollständig abgeschlossen gehabt habe. Er könne nicht genau sagen, wo er zum Überholen angesetzt habe. Es sei möglich, dass der Lastwagenfahrer abgebremst habe. Dazu sei dieser jedoch nicht durch seine Fahrweise gezwungen gewesen. Es treffe zu, dass das entgegenkommende Fahrzeug auf den rechtsseitigen Ausstellplatz gefahren sei. Möglicherweise sei dessen Lenker erschrocken.